Erfolg für Südwestfalen | 30. August 2024

Ministerium erweitert Ausnahmeregelung für die Gülleausbringung

Auf Druck des WLV hat das NRW-Landwirtschaftsministerium die Allgemeinverfügung über Ausnahmen überarbeitet. Sie hilft vor allem Betrieben im Mittelgebirge.

Gerade dort hat die nahende Pflicht zur streifenförmigen bzw. bodennahen Aufbringung von Gülle und Jauche auf Grünland für viel Ärger gesorgt. Jetzt hat das Landwirtschaftsministerium die Allgemeinverfügung zu Ausnahmen nochmal überarbeitet.

NEU: Ausnahmen für kleine Betriebe (< 15 Hektar), deren Flächen zu mindestens 50 % in der Kulisse liegen:

Nun sind auch Betriebe gesamtbetrieblich von der Pflicht zur streifenförmigen und bodennahen Aufbringung ausgenommen, welche eine Betriebsfläche von weniger als 15 Hektar bewirtschaften und gleichzeitig diese Betriebsfläche zu mehr als 50 % in der Kulisse mit naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten liegt.

Als konkrete Hilfestellung zur Beurteilung, ob Betriebsflächen ausnahmefähig sind, wird vom Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter für NRW jährlich eine aktuelle als »Kulisse« bezeichnete Liste mit Teilschlägen veröffentlicht, welche die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Acker- und Grünlandflächen mit einer Hangneigung von mehr als 20 % auf mehr als 5.000 m² eines Schlages

  • Streuobstwiesen, Agroforst-, Weinbau-, Obstbau-, Hopfenbau-, Obstbau-, Weihnachtsbaum-, Weinbau- und sonstige Baumkulturflächen

  • kleine Flächen (Acker- und Grünlandschläge < 1 Hektar mit unveränderlichen Grenzen), Schläge oder Teilschläge < 1 Hektar mit veränderlichen Grenzen und einer Hangneigung von mehr als 20 % auf mehr als 30 % des Teilschlages

Auch hierfür muss kein Antrag gestellt werden. Allerdings kann sich sowohl die Betriebsgröße als auch die veröffentliche Kulisse jährlich ändern. Daher müssen Betriebe die unter diese Ausnahme fallen jährlich prüfen, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind. Stichtag für die Betriebsgröße ist der 1.7. eines jeden Jahres.