NEU: Ausnahmen für kleine Betriebe (< 15 Hektar), deren Flächen zu mindestens 50 % in der Kulisse liegen:
Nun sind auch Betriebe gesamtbetrieblich von der Pflicht zur streifenförmigen und bodennahen Aufbringung ausgenommen, welche eine Betriebsfläche von weniger als 15 Hektar bewirtschaften und gleichzeitig diese Betriebsfläche zu mehr als 50 % in der Kulisse mit naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten liegt.
Als konkrete Hilfestellung zur Beurteilung, ob Betriebsflächen ausnahmefähig sind, wird vom Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter für NRW jährlich eine aktuelle als »Kulisse« bezeichnete Liste mit Teilschlägen veröffentlicht, welche die folgenden Kriterien erfüllen:
Acker- und Grünlandflächen mit einer Hangneigung von mehr als 20 % auf mehr als 5.000 m² eines Schlages
Streuobstwiesen, Agroforst-, Weinbau-, Obstbau-, Hopfenbau-, Obstbau-, Weihnachtsbaum-, Weinbau- und sonstige Baumkulturflächen
kleine Flächen (Acker- und Grünlandschläge < 1 Hektar mit unveränderlichen Grenzen), Schläge oder Teilschläge < 1 Hektar mit veränderlichen Grenzen und einer Hangneigung von mehr als 20 % auf mehr als 30 % des Teilschlages
Auch hierfür muss kein Antrag gestellt werden. Allerdings kann sich sowohl die Betriebsgröße als auch die veröffentliche Kulisse jährlich ändern. Daher müssen Betriebe die unter diese Ausnahme fallen jährlich prüfen, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind. Stichtag für die Betriebsgröße ist der 1.7. eines jeden Jahres.