Agrarrecht | 17. März 2023

Höfeordnung ist renovierungsbedürftig

Den Hof von Generation zu Generation weitervererben: Das ist der Gedanke hinter der sogenannten Höfeordnung. Doch dieses Konstrukt bedarf der Novellierung bis zum 1. Januar 2025.

Die Höfeordnung hat die Agrarstruktur in Nordrhein-Westfalen mit seinen landwirtschaftlichen Familienbetrieben in den vergangenen Jahrzehnten geprägt und gestärkt. Ihr Kerngehalt ist, dass den landwirtschaftlichen Hof immer nur ein Erbe, der Hoferbe, erhält. Doch dieses Konstrukt bedarf der Novellierung bis zum 1.1.2025. Denn ab diesem Datum wird der sogenannte Einheitswert - der wichtigste Wert bei der Bewertung des Erbes - nicht mehr von den Finanzämtern aktualisiert. Eine Nachfolgeregelung muss erarbeitet werden.

DBV, WLV, RLV, Landvolk Niedersachsen, die Bauernverbände aus Schleswig-Holstein, Hamburg und Brandenburg haben in dieser Woche in Hannover ihre Vorschläge zur Novellierung der Höfeordnung vorgestellt. Zahlreichen Behördenvertretern von Bund und den Bundesländern NRW, Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Brandenburg - haben sie folgende Anpassungen vorgeschlagen:

  1. Der Hofeswert entspricht künftig dem 0,6-fachen Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

  2. Als Mindestwert für einen Hof nach Höfeordnung gilt ein Grundsteuerwert von 54.000,00 €.

  3. Ein Schuldenabzug ist bis 20% des Hofeswertes möglich.

  4. Eine Übergangsregelung gilt für 10 Jahre.

Einvernehmen bestand in dem Ziel, dass die Höfeordnung zur Erhaltung landwirtschaftlicher Familienbetriebe fortgeführt werden müsse. Diese dürfen im Erbgang nicht durch zu hohe Abfindungslasten überfordert werden.

Prof. Dr. Enno Bahrs, Uni Hohenheim, referierte über sein Gutachten, das er zur Frage der Neuregelung der Höfeordnung erstellt hatte. Er begründete im Detail, warum anstatt des 1,5-fachen Einheitswertes als Hofeswert zukünftig der 0,6-fache Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und ein Mindestwert von 54.000,00 € gelten soll. Steuerberater Cord Kiene vom Landvolk Niedersachsen rechnete anhand zahlreicher Einzelfälle vor, dass mit einer Erhöhung des Hofeswertes – und damit der Hofabfindung – um ca. das 2,5-fache zu rechnen sei. Allerdings gebe es eine große Streubreite.

In der anschließenden Diskussion betonten einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer, dass ein Eingriff in die Rechte der weichenden Erben verhältnismäßig sein müsse. Die Abfindungsbeträge dürften nicht zu gering sein. Die Höfeordnung sei erhaltenswert, fraglich sei aber, ob die Schulden bis 20 % des Hofeswertes abziehbar sein sollten. Das Ziel müsse darin bestehen, eine faire Regelung innerhalb der Familie zu schaffen. Die Nachabfindungsregelung müsse erhalten bleiben.

Der Vertreter des Bundesjustizministerium kündigte einen Referentenentwurf für das Jahr 2023 an.