Klausel über Vertragsstrafen wird abgelehnt

Die derzeit von den Getreidehändlern eingeforderten Anlieferungserklärungen erhalten eine Klausel über Vertragsstrafen. Dies lehnt der WLV ab.
Der WLV rät, diese Erklärung nur abzugeben, wenn der Anlieferer und der Erzeuger identisch sind und der Sortenschutz beachtet wurde. Dann ist die Erklärung risikolos. Für von ihm selbst nicht erzeugtes Erntegut kann ein Anlieferer sinnvollerweise nicht einstehen.
Der WLV weist darauf hin, dass sich ein Erzeuger bei nicht legalem Anbau in hohem Maße schadensersatzpflichtig machen kann. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus dem Gesetz.
Gegebenenfalls kann die Anbauerklärung vom Erzeuger zu dieser Ernte noch bis zum 30. Juni abgegeben werden. Möglicherweise unter Zahlung einer Nachbaugebühr. Dies steht in keinem Verhältnis zum Risiko.
Der Verband rät im Interesse der landwirtschaftlichen Betriebe und im Interesse des Züchtungsfortschritts zu rechtmäßigem Anbau von Getreide, also unter Beachtung des Sortenschutzes.