Landwirtschaftliche Krankenkasse | 27. Januar 2023

Kleine Photovoltaikanlagen werden vom Beitrag befreit

Wer bisher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für eine kleine Photovoltaikanlage zahlt, kann sich freuen. Rückwirkend ab 01. 01.2022 entfällt die Beitragspflicht. Da die SVLFG nicht automatisch tätig wird, sollten Betroffene jetzt handeln.

Profitieren können alle Betreiber einer PV-Anlage mit einer installierten Gesamtbruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak). Beim Betrieb mehrerer Anlagen steigt die Maximalgrenze unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf 100 kW (peak).

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) wird jedoch nicht automatisch tätig. Betroffene sollten sich daher zwecks Überprüfung der Beitragsbemessung und unter Beifügung eines Nachweises der installierten Bruttoleistung der PV-Anlage (z. B. Auszug Marktstammdatenregister) mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Bei der Überprüfung hilft Ihnen gerne die Sozialrechtsberatung des Verbandes. Ihren passenden Ansprechpartner beim Verband finden Sie hier.

Die Krankenkassen werden im Regelfall die Beitragsbemessung korrigieren und überzahlte Beiträge erstatten – allerdings immer unter dem Vorbehalt, dass der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2022 den Wegfall der bisher steuerpflichtigen Einkünfte bestätigt.

Beitragsnachforderungen vermeiden

Insbesondere Betreiber mehrerer PV-Anlagen, deren Gesamtbruttoleistung die Grenze von 30 kW (peak) übersteigt, sollten die Steuerfreiheit zunächst durch ihren Steuerberater oder das Finanzamt prüfen lassen. Ansonsten kann es zu Beitragsnachforderungen einschließlich Rückzahlung zunächst erstatteter Beiträge kommen.

Wo kann sich die Neuregelung noch auswirken?

Einnahmen aus PV-Anlagen werden auch in anderen Sozialversicherungsbereichen berücksichtigt (z. B. Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, Berücksichtigung bei der Familienversicherung, Einkommensanrechnung bei Erwerbs- und Hinterbliebenenrenten). Auch in diesen Fällen sollte Kontakt zum Sozialversicherungsträger aufgenommen werden, wenn die PV-Anlage ab 2022 steuerfrei ist.

Zum Hintergrund

Der durch den Betrieb einer PV-Anlage entstehende Gewinn oder Verlust zählt steuerlich zu den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb. Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich damit um Arbeitseinkommen, das bei freiwilligen Mitgliedern generell und bei Pflichtmitgliedern, wenn sie daneben noch eine Rente oder einen Versorgungsbezug beziehen, der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.