Trotz Änderung: Schriftlicher Pachtvertrag bleibt sinnvoll

Auch langfristige Pachtverträge können zukünftig formwirksam per E-Mail geschlossen werden. Warum der WLV dennoch zur Schriftform rät, erfahren Sie hier!
Der Deutsche Bundestag hat am 26.09.2024 das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)“ beschlossen.
Unter anderem ergibt sich eine Änderung für die Form von Landpachtverträgen.
Bereits bislang war für den Abschluss von Landpachtverträgen grundsätzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben. Auch mündlich geschlossene Pachtverträge sind wirksam.
Sollten die Landpachtverträge allerdings länger als 2 Jahre gelten, mussten sie schriftlich geschlossen werden. Andernfalls waren sie zwar wirksam, konnten jedoch mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Diese beträgt, abweichend von dem, was die Vertragsparteien möglicherweise gewollt und vereinbart haben, etwa 2 Jahre.
Statt "Schriftform" reicht die "Textform", z. B. per E-Mail
Mit Wirkung zum 01.01.2025 ist nunmehr statt der „Schriftform“ die „Textform“ ausreichend. Dies bedeutet, dass auch Verträge, die für länger als 2 Jahre geschlossen werden sollen, nicht mehr unterzeichnet werden müssen. Sie können beispielsweise auch per E-Mail geschlossen werden. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht.
Nach wie vor empfiehlt der WLV den Abschluss eines schriftlichen Pachtvertrags. So müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile, wie etwa der Pachtgegenstand, im Vertrag genau bezeichnet werden. Andernfalls ist auch nach der neuen Rechtslage die erforderliche Form nicht eingehalten und der Vertrag mit der gesetzlichen Frist vorzeitig kündbar.
WLV empfiehlt weiterhin aus Beweisgründen die Schriftform
Unabhängig hiervon empfiehlt sich schon aus Beweisgründen der Abschluss eines von beiden Seiten unterzeichneten Vertrags. Wenden Sie sich hierzu gerne an Ihren WLV Kreisverband.
Hinweis: In einer früheren Fassung haben wir vermeldet, dass die Änderung im Gesetz zum 01.10.2024 in Kraft trat. Korrekt ist, dass dies nach der Verkündung des Gesetzes, voraussichtlich zum 01.01.2025, der Fall sein wird. Wir haben die entsprechende Passage korrigiert.