Möglichkeiten zur Befreiung von der LAK ändern sich ab Oktober – jetzt beraten lassen!
Derzeit wird viel darüber berichtet, dass ab dem 1.10.2022 nicht nur ein Mindestlohn von 12,- €/Stunde gilt, sondern auch die Minijobgrenze auf 520,- € angehoben wird. Die Änderungen haben unmittelbare Bedeutung für die landwirtschaftlichen Sozialversicherungen. Der WLV empfiehlt vor einem Antrag auf Befreiung von der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) eine fachkundige Beratung.
Ab dem 01.10.2022 wird eine Befreiung von der Landwirtschaftlichen Alterskasse aufgrund außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommens an die neue dynamische Minijobgrenze gekoppelt. Eine Befreiung wegen Arbeitnehmertätigkeit wird also nur noch möglich sein, wenn es sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Bisher galt eine starre Grenze von 4.800 €, so dass ein sog. Minijob ausreichte, um sich befreien zu lassen. Die Befreiungsvoraussetzungen ändern sich somit grundlegend.
Für bestehende Befreiungen ist allerdings eine Besitzstandsregelung vorgesehen. Befreiungen wegen Einkommenserzielung bleiben auch über den 30.09.2022 hinaus bestehen, solange das Erwerbseinkommen regelmäßig die bisherige Einkommensgrenze von 4.800 € jährlich übersteigt. Die Betoffenen können aber auch bis zum 31.03.2023 erklären, dass die Befreiung zum 30.09.2022 enden soll.
Wer darüber nachdenkt, sich von der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) befreien zu lassen, sollte sich unbedingt fachkundig beraten lassen, rät der WLV. Denn die LAK ist ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge, auf den nicht unüberlegt verzichtet werden sollte. Der WLV empfiehlt, sich vor einer Entscheidung unbedingt mit seiner Altersvorsorge in Gänze zu beschäftigen.
Hierfür steht die WLV-Versicherungsberatung mit jahrzehntelanger Erfahrung und provisionsunabhängig zur Verfügung – sie erreichen die Ansprechpartner über Ihre WLV-Kreisgeschäftsstelle.