Haltungsform | 30. August 2024

LANUV startet Meldeportal, der WLV lädt ein zur Videokonferenz

Ab sofort können alle Schweinemäster in NRW die Art ihrer Tierhaltung melden. Am kommenden Montag, 02.09.2024 ab 15.00 Uhr informiert der WLV über Details.

Das digitale Portal zur Meldung der Haltungsform ist vom LANUV am Donnerstag gestartet worden. Schweinehaltende Betriebe in Nordrhein-Westfalen sind nun aufgefordert, ihre Haltungsform über die Plattform zu zu erklären.

Um vorab die wichtigen Fragen zu klären, lädt der WLV zu einer Videokonferenz am Montag, 2. September 2024, um 15:00 Uhr ein.

Nutzen Sie zur Teilnahme bitte folgenden Link: www.wlv.de/thkg.

In der Konferenz wird ein Vertreter vom NRW-Landwirtschaftsministerium über Details informieren und Fragen klären.

Die Teilnahme ist ohne Anmeldung möglich und kostenfrei.

Details zum Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

Mit einer Übergangsfrist von einem Jahr – zum 01. August 2024 – müssen alle inländische Mastschweinehalter ihre Haltung bei der zuständigen Behörde melden. Dabei wird zwischen folgenden Haltungsformen unterschieden:

  • Stall [gesetzliche Mindestanforderungen]

  • Stall + Platz [z.B. Initiative Tierwohl unter Beachtung der neuen Kriterien]

  • Frischluftstall

  • Auslauf/ Weide

  • Bio

Bitte beachten Sie: Alle Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung sind aufgefordert, eine Meldung abzugeben. Die Betriebsgröße ist dabei nicht relevant.

Die zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz [LANUV]. Die Meldung kann ab sofort unter dem Link: https://tierhaltkennz.vsp-nrw.de/ getätigt werden.

THKG: Wer ist meldepflichtig und was muss gemeldet werden?

  • Die Meldepflicht besteht für Tierhalter; innen die Mastschweine halten [ab 10 Wochen]

  • Name und Anschrift des Inhabers/ des tierhaltenden Betriebes

  • Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung

  • Lageplan mit den Standorten der jeweiligen Haltungseinrichtungen

  • Angaben zur einzelnen Haltungseinrichtung

    • Uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche

    • Anzahl der Tiere

    • Haltungsform unter Berücksichtigung des THKG´s

    • Geeignete Nachweise [Zertifikate, etc.]

Jede Haltungseinrichtung erhält nach der Meldung eine eigene Kennnummer, die sich unter folgenden Kriterien zusammensetzt:

Tierart

Haltungsform

Herkunftsland

Bundesland

SW – Schwein

STA – Stall
STP – Stall + Platz
FRI – Frischluftstall
AFW – Auslauf/ Weide
BIO - Bio

DE- Deutschland

01 – Schleswig-Holstein

02 – Hamburg

03 – Niedersachsen

04 – Bremen

05 – Nordrhein-Westfalen

06 – Hessen

07 – Rheinland-Pfalz

08 – Baden-Württemberg

09 – Bayern

10 – Saarland

11 – Berlin

12 – Brandenburg

13 – Mecklenburg-Vorpommern

14 – Sachsen

15 – Sachsen-Anhalt

16 - Thüringen

WLV Bild
Informationen für Tierhalter vom BMEL

Mehr Informationen rund um die verbindliche staatliche Tierhaltungskennzeichnung und deren Ziele, die Haltungsformen und die Schritte zur Kennzeichnung für tierhaltende Betriebe und Lebensmittelunternehmen erfahren Sie auf der Webseite tierhaltungskennzeichnung.de

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