SVLFG fördert ab 1. Februar Investitionen in Sicherheit und Gesundheitsschutz

Zur Verfügung stehen 1,2 Millionen Euro. Ausgezahlt werden diese Fördergelder nach dem Windhundverfahren. Der WLV empfiehlt, sich jetzt bei der SVLFG zu registrieren, um dabei zu sein.
Wer sich bereits jetzt im Versichertenportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) registriert, hat alles vorbereitet, um am 1. Februar 2023 ab 12 Uhr einen Zuschuss zum Kauf ausgewählter Produkte schnell und online zu beantragen. Gefördert werden Radwechselwagen, Großballenraufen mit Sicherheitsfangfressgitter für Rinder, Kommunikations- und Notrufgeräte im Forst, schleuderarme Werkzeuge für Freischneider sowie Akkuscheren für Weinbau, Obstbau, Baumschulen oder Weihnachtsbaumproduktion.
Die Vergabe der Fördergelder erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge. Einen Anspruch haben alle Unternehmen, die in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind und die in den Jahren 2021 sowie 2022 keine Förderung erhalten haben. SVLFG-Beschäftigte sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
Alle berechtigten Betriebe können einen Zuschuss pro Aktion beantragen. Die maximale Förderung beträgt generell nicht mehr als 50 Prozent des zuletzt an die LBG gezahlten Jahresbeitrags. Darüber hinaus gelten die in den Tabellen genannten Maximalförderungen.
Versichertenportal nutzen
Erstmals können Anträge über das Versichertenportal „Meine SVLFG“ gestellt werden. Sich hier rechtzeitig zu registrieren ist ratsam, damit der Antrag gleich zu Beginn der Aktion online gestellt werden kann. Die Registrierung kann vorgenommen werden über den Internetlink https://portal.svlfg.de/svlfg-apps/anmeldung.
Antragsformulare stehen außerdem ab den genannten Terminen im Internet bereit unter www.svlfg.de/arbeitssicherheit-verbessern.
Der Antrag kann per Mail an praeventionszuschuesse@svlfg.de oder an die Faxnummer 0561/785-219127 gesendet werden. Die SVLFG kann nur Anträge berücksichtigen, die ab Beginn der jeweiligen Aktion bei ihr eingehen.
Kauf erst nach Zusage
Wichtig: Das Produkt darf erst gekauft werden nachdem die SVLFG die Förderzusage erteilt hat. Erst dann kann die Rechnung per E-Mail, Fax oder über das Versichertenportal bei der SVLFG eingereicht werden. Anschaffungen vor Erhalt der Förderzusage werden nicht bezuschusst. Die Aktionen enden, sobald die Fördermittel aufgebraucht sind, spätestens am 31. Oktober 2023.