TA Luft: WLV fordert inhaltliche Überarbeitung

Praxisgerechtere Vorgaben erwarten die Tierhalter in Westfalen-Lippe von der neuen Bundesregierung, wenn es um die Technische Anleitung Luft (TA Luft) geht.
Der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband fordert von der neuen Bundesregierung die inhaltliche Überarbeitung der 2021 in Kraft getretenen TA Luft, um einer Überforderung der tierhaltenden Betriebe entgegen zu wirken. Dies hat der Vorstand des Verbandes bei seiner Zusammenkunft am 10. April mit einer Resolution deutlich gemacht.
"Tatsächlich ist festzustellen, dass die Betriebe deswegen keine Genehmigungen für die in der derzeitigen TA Luft vorgesehenen Vorsorgeanforderungen beantragen. Dies wird erhebliche strukturelle Auswirkungen auf die Nutztierhaltung und damit auf einen wesentlichen Teil der Ernährungssicherung haben", heißt es in der einstimmig verabscheideten Resolution.
Aufgrund des Umsetzungsprozesses der Industrieemissionsrichtlinie (IED 2.0) soll die TA Luft an die entsprechenden Rechtsänderungen redaktionell angepasst werden. Jetzt hat die neue Bundesregierung die Gelegenheit, praxisgerechtere Vorgaben zu etablieren und eine 1:1-Umsetzung der IED 2.0 zu gewährleisten.
Anpassungen sind dringend notwendig bei:
dem verpflichtenden Einbau der Abluftreinigung für neue Tierhaltungsanlagen mit Zwangslüftung für Schweine/ Geflügel. Das geht über die derzeit geltenden EU-Vorgaben (BVT- Schlussfolgerungen 2017) hinaus, die keine Verpflichtungen vorsehen.
der Nachrüstverpflichtung von Abluftreinigungsanlagen für Bestandsanlagen von Schweinen und Geflügel bis Ende 2026, die praxisfern ist. Aufgrund der hohen Kosten hätten die Abluftreinigungsanlagen nicht zum Stand der Technik erklärt werden dürfen, diese Verpflichtung ist deshalb wieder zu streichen und Bestandsschutz für die Anlagen zu gewährleisten. Nachrüstungen sind in Anbetracht der Lebensdauer der Anlagen und der fehlenden Gefährlichkeit von Emissionen nicht verhältnismäßig.
der Nachrüstung für kleine BImSchG-Anlagen (V-Anlagen) von Minderungstechniken mit einem Emissionsminderungsgrad von 40 % an Ammoniak. Diese stellt eine ungerechtfertigte Verschärfung des EU-Rechts dar. Auch die Auswahl der Minderungstechniken kann nicht als Stand der Technik für kleine BImSchG-Anlagen angesehen werden. Praxisgerechte Minderungsmaßnahmen in Schweinehaltungen werden noch erprobt und bewertet. Eine rechtssichere Umsetzung ist für den Landwirt nicht möglich bis zum Jahresende 2026/2028.
den Übergangsregelungen für Nachrüstungen jeglicher Art, die in allen Fällen eindeutig zu kurz bemessen sind. Generell sind bei Maßnahmen, die erhebliche Investitionen erforderlich machen, die Abschreibung der bestehenden Anlage zu berücksichtigen sowie die Wettbewerbssituation. Daraus resultiert die Notwendigkeit von mindestens 10, oft aber auch 15 bis mehr als 20 Jahren Übergangszeit.
bei den Anpassungen an Betriebsvorschriften (sog. UCOL) der neuen Industrieemissionsrichtlinie (IED 2.0), die erst im Laufe des Jahres 2026 zu erwarten sind. Die Umsetzung dieser Betriebsvorschriften soll erst ab 2030 erfolgen, so dass die Umsetzungsfristen der TA Luft für „Große BImSchG-Anlagen“ zum 01.12.2026 und „Kleine BImSchG-Anlagen“ zum 01.01.2029 jedenfalls bis zum Jahr 2033 verlängert werden müssen, um einen Gleichlauf mit den Umsetzungsfristen der IED 2.0 herzustellen. Sie dürfen sich dann nur auf Neuanlagen beziehen.