Vertragsverletzungs-Verfahren der EU wegen Nicht-Einhaltung ist eingestellt

Von einer „längst überfälligen Entscheidung“ spricht der Bauernverband mit Blick auf die Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens zur EU-Nitratrichtlinie. Im Falle einer Verurteilung wären auf Deutschland hohe Strafzahlungen zugekommen.
In Westfalen-Lippe sind viele Betriebe von dieser Entscheidung betroffen. Wichtig ist jetzt die Einführung einer einzelbetrieblichen Differenzierung, die besonders gewässerschonende Betriebe von verschärften Maßnahmen befreit. "Hier müssen Bund und Länder ihren Ankündigungen Folge leisten und diese Differenzierung auf den Weg bringen", sagt Bauernpräsident Hubertus Beringmeier.
DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken betont: „Nun ist es möglich, wieder zu geordneten rechtsstaatlichen Verfahren im Düngerecht zurückzukehren, weil die EU-Kommission nicht mehr auf Zuruf Änderungen in der Düngeverordnung durchdrücken kann. Umso mehr bleibt es dringend erforderlich, einzelbetriebliche und verursachergerechte Klauseln für gewässerschonend wirtschaftende Landwirte statt Pauschalauflagen in roten Gebieten einzuführen."
Die Ampelkoalition müsse jetzt den aktuellen Regierungsentwurf des Düngegesetzes kritisch prüfen und anpassen, vor allem bei der flächendeckenden Einführung der Stoffstrombilanz sowie einzelbetrieblichen Ausnahmen für Landwirte in roten Gebieten.
Hintergrund
Gegen Deutschland hat die Europäische Kommission im Jahr 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Begründung: Das deutsche Aktionsprogramm zur Umsetzung der EU-Nitrat-Richtlinie entspricht nicht den Vorgaben der Richtlinie und Deutschland ist damit seiner Verpflichtung zur Maßnahmenverschärfung nicht nachgekommen. Deutschland hatte daraufhin 2017 sein Düngerecht (Düngegesetz, Düngeverordnung und Stoffstrombilanzverordnung) umfassend novelliert.
Das drohende Zwangsgeld wäre im Falle einer Verurteilung Deutschlands im Zweitverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof mit der Festsetzung der Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 17.248.000 Euro und einem täglichen Zwangsgeld in Höhe von bis zu 1.108.800 Euro ganz erheblich gewesen.