Erntegut-Urteil | 13. Juni 2025

DBV & WLV: Kritik an Kommunikation um "Erntegut-Bescheinigungen"

Die Kritik der Verbände richtet sich an die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH wie auch einige Agrarhändler, die auf eine Abgabe der STV-Bescheinigung bestehen.

Der WLV und der DBV kritisieren das Vorgehen der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV), die unverändert den Agrarhandel mit Abmahnungen unter Druck zu setzen versucht und damit auch Landwirte in das so genannte Erntegut-System der STV bewegen will. Zentrale Kritik ist der zusätzliche Aufwand für die Betriebe, welche den Nachbau ordnungsgemäß betreiben oder Z-Saatgut beziehen. Diesen Betrieben werden bürokratische und datenschutzrechtlich bedenkliche Prozesse aufgezwungen.

Mehrere Agrarhändler stellen offenbar unter Druck der STV unverhältnismäßige Forderungen an die Landwirtschaft und erwecken den Eindruck, dass zur Erfüllung des BGH-Urteils zum Erntegut nur noch die Erntegutbescheinigung der STV zulässig sei. Aus Sicht der Verbände hat der Bundesgerichtshof im so genannten Erntegut-Urteil lediglich eine Erkundigungspflicht des Handels festgestellt, jedoch keine Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung gemacht. Eine rechtliche Verpflichtung zur Nutzung der STV-Erntegutbescheinigung sei daraus nicht abzuleiten.

WLV und DBV zeigen grundsätzliches Verständnis für die schwierige Lage, in der sich die Agrarhändler durch das Vorgehen der STV befinden. Dennoch kritisieren sie, dass eine überzogene Rechtsauslegung einseitig zu Lasten der Landwirte ausgetragen wird. Der DBV kritisiert zudem die kartell- und wettbewerbsrechtliche Fragwürdigkeit der Methoden, so dürfen auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.

Die Verbände fordern daher die sofortige Einstellung der irreführenden Kommunikation zu angeblich rechtlichen Verpflichtungen und appellieren an die Agrarhändler, zu einem fairen und transparenten Umgang. Vor diesem Hintergrund akzeptieren bereits zahlreiche Agrarhändler eine auf das Wesentliche reduzierte Erklärung zur Einhaltung der sortenschutzrechtlichen Vorgaben im Sinne einer Kundenbeziehung auf Gegenseitigkeit.

Ein Beispiel für eine Erklärung finden Sie unter www.wlv.de/erntegut.