Rote Gebiete | 14. November 2025

Urteile zum Düngerecht zwingen auch NRW zum Handeln

Verursachergerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit im Düngerecht stärken: Darauf drängen WLV und RLV gegenüber Ministerin Silke Gorißen.

Auf eine konsequente Umsetzung dieser Prinzipien Verursachergerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit drängt der Berufsstand. Anlass sind zwei aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, die den Bund verpflichten, das Düngerecht zu überarbeiten.

Chance, jetzt das Verursacherprinzip gesetzlich zu verankern

Für die Landwirtschaftsverbände in NRW, WLV und RLV, eröffnet sich trotz aller Unwägbarkeiten die Chance, im Zuge der bevorstehenden Rechtsetzung das Verursacherprinzip zu verankern. In einem Schreiben an NRW-Agrarministerin Silke Gorißen unterstrichen die Präsidenten Hubertus Beringmeier und Erich Gussen: „Dazu muss insbesondere das mit der Europäischen Kommission vereinbarte Monitoring zur Wirksamkeit der Vorgaben aus der Düngeverordnung rechtlich abgesichert und konkretisiert werden.“

Darüber hinaus sei die Bundesregierung gefordert, gemeinsam mit der Europäischen Kommission ein rechtssicheres und praxistaugliches System zur einzelbetrieblichen Maßnahmendifferenzierung zu entwickeln.

Die Kernforderungen von WLV und RLV:

  • Anpassung der Nitratrichtlinie an den technischen Fortschritt, etwa durch den Einsatz von Modellketten wie GROWA NRW.

  • Stärkung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit.

Denn auch Betriebe auf Standorten mit nur geringem Stickstoffüberschuss brauchen verlässliche Perspektiven für eine wirtschaftlich tragfähige Landnutzung.

Darum geht es

Zwei aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten den Bund zur Überarbeitung des Düngerechts.

Zum einen muss ein Nationales Aktionsprogramm Nitrat erstellt werden. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht in Revisionsverfahren bayerischer Landwirte die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung für nicht hinreichend erklärt.

Die Grundlagen für die Gebietsausweisung müssen nach Auffassung des Gerichts in einer Rechtsnorm mit Außenwirksamkeit geregelt werden, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Gebietsausweisung reicht dafür nicht aus.