Landesnaturschutzgesetz | 16. Oktober 2026

Änderungen am Landesnaturschutzgesetz

Harmonisierung EU-Förderrecht und NRW-Naturschutzrecht bei Dauergrünland

Mit der Einführung der Stichtagsregelung bei der Entstehung von Dauergrünland hat das GAP-Förderrecht den Betrieben mehr Planungssicherheit und Flexibilität gegeben. Allerdings war das Fachrecht, insbesondere der DGL-Schutz im Landesnaturschutzgesetz NRW, bislang ein großes Hindernis. Der WLV hat seine Kritik an den bestehenden Regelungen wiederholt den Landtagsfraktionen vorgetragen und Lösungsvorschläge unterbreitet.

 In dieser Woche hat der Landtag, mit den Stimmen von CDU und Grünen, Änderungen am Landesnaturschutzgesetz beschlossen. Ein großer Erfolg für die Betriebe und die Umwelt ist dabei die Stichtagsregelung im Einklang zur GAP, wonach Flächen, die am 1. Januar in der GAP den Ackerstatus hatten, auch kein Dauergrünland im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes werden.

Das ändert sich dadurch für unsere Betriebe:

  • Flächen, die am 1. Januar 2026 Ackerland waren, bleiben auch bei langjährigem Grasanbau Ackerland.

  • Dauergrünland, welches nach dem 1. Januar 2021 entstanden ist, kann ohne Genehmigung und Auflagen wieder zu Ackerland werden.

  • 5-jähriges Pflügen zum Erhalt des Ackerstatus entfällt.