Arbeitsmarkt und Mindestlohn | 20. März 2026

Gutachten stützt Forderung des DBV nach Ausnahme beim Mindestlohn

Bauernpräsident Joachim Rukwied (li.) und Arbeitsrechtler Prof. Dr. Christian Picker bei der Vorstellung des Rechtsgutachtens

Die Kernbotschaft lautet: Ein Abschlag von 20 Prozent auf den gesetzlichen Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft ist rechtlich zulässig.

Ein Rechtsgutachten, das der DBV und sieben weitere Verbände in Auftrag gegeben haben, kommt zu dem Ergebnis, dass ein Abschlag von 20 Prozent auf den gesetzlichen Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft rechtlich zulässig sein kann.

Laut Pressemitteilung (17. März 2026) sieht der Gutachter, Arbeitsrechtler Prof. Dr. Christian Picker von der Universität Tübingen, keinen Verstoß gegen das Grundgesetz und auch keinen Verstoß gegen EU-Recht. Geprüft wurden laut DBV unter anderem Gleichbehandlung, Arbeitnehmerfreizügigkeit und die EU-Mindestlohnrichtlinie.

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Das Pressestatement zum Rechtsgutachten
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Stark steigende Lohnkosten bedrohen regionale Obst- und Gemüseversorgung

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund des stark gestiegenen Mindestlohns in den vergangenen Jahren die Lohnkosten in arbeitsintensiven Kulturen zur Existenzbedrohung führen. Genannt werden Obst, Gemüse und Weinbau. Nach Darstellung des Gutachters geraten diese Betriebe wirtschaftlich unter Druck, bauen Flächen ab oder geben Kulturen ganz auf mit Folgen für Beschäftigung, Wertschöpfung und Versorgung mit heimischen Produkten.

Die stark steigenden Lohnkosten, die bis zu 60% der Produktionskosten ausmachen, können nicht bzw. nicht vollumfänglich an die Verbraucher bzw. Verarbeiter weitergegeben werden, denn die deutschen Erzeugnisse stehen im direkten Wettbewerb mit Waren, die in anderen europäischen und nichteuropäischen Ländern zu deutlich niedrigeren Löhnen erzeugt werden.

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Prof. Dr. Christian Picker zum Gutachten
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Der DBV und das Verbändebündnis fordern die Bundesregierung auf, eine Sonderregelung im Mindestlohngesetz zu verankern. Ziel ist, einen weiteren Rückgang der heimischen Produktion von Obst, Gemüse und Wein zu verhindern. Kern der Argumentation ist: Ein einheitlicher Mindestlohn trifft die besonders arbeitsintensiven Sonderkulturen härter als andere Bereiche. Deshalb sei eine branchenspezifische Regel möglich und geboten.