WLV: Keine Gerichtsgebühren bei Hoferklärung und Hofvermerk

Die unterschiedliche Gebührenpraxis von Landwirtschaftsgerichte sorgt für Unsicherheit und zusätzliche Kosten. Der WLV drängt auf eine kostenfreie Regelung
Seit dem 1. Januar 2025 gilt die novellierte Höfeordnung. Damit haben sich auch die Grundlagen für die Feststellung der Hofeigenschaft geändert. Der Grundsteuerwert ist seitdem maßgeblich dafür, ob ein Betrieb unter die Höfeordnung fällt und welche Abfindungsansprüche bestehen. Viele Hofeigentümer beschäftigen sich deshalb aktuell mit der Frage, ob sie die Höfeordnung weiterhin anwenden möchten.
Bei einem Grundsteuerwert von mehr als 54.000 Euro gilt ein Betrieb grundsätzlich als Hof im Sinne der Höfeordnung. Wer dies nicht möchte, kann eine sogenannte negative Hoferklärung abgeben. Umgekehrt können Eigentümer bei einem Grundsteuerwert ab 27.000 Euro einen Hofvermerk beantragen und damit die Anwendung der Höfeordnung ermöglichen.