Hof-Vererbung | 3. November 2026

WLV: Keine Gerichtsgebühren bei Hoferklärung und Hofvermerk

Die unterschiedliche Gebührenpraxis von Landwirtschaftsgerichte sorgt für Unsicherheit und zusätzliche Kosten. Der WLV drängt auf eine kostenfreie Regelung

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die novellierte Höfeordnung. Damit haben sich auch die Grundlagen für die Feststellung der Hofeigenschaft geändert. Der Grundsteuerwert ist seitdem maßgeblich dafür, ob ein Betrieb unter die Höfeordnung fällt und welche Abfindungsansprüche bestehen. Viele Hofeigentümer beschäftigen sich deshalb aktuell mit der Frage, ob sie die Höfeordnung weiterhin anwenden möchten.

Bei einem Grundsteuerwert von mehr als 54.000 Euro gilt ein Betrieb grundsätzlich als Hof im Sinne der Höfeordnung. Wer dies nicht möchte, kann eine sogenannte negative Hoferklärung abgeben. Umgekehrt können Eigentümer bei einem Grundsteuerwert ab 27.000 Euro einen Hofvermerk beantragen und damit die Anwendung der Höfeordnung ermöglichen.

Beratung nutzen

Wer unsicher ist, ob die Höfeordnung für den eigenen Betrieb weiterhin gelten soll oder ob eine negative Hoferklärung beziehungsweise ein Hofvermerk sinnvoll ist, sollte sich rechtzeitig beraten lassen. Die Ansprechpartner in den WLV-Kreisgeschäftsstellen unterstützen Hofeigentümer bei Fragen zur Höfeordnung und den Möglichkeiten der Hofübergabe.

Beratungstermin vereinbaren

Gebühren fallen unterschiedlich hoch aus

Problematisch ist aus Sicht des WLV die von Landgericht zu Landgericht unterschiedliche Gebührenpraxis der Landwirtschaftsgerichte. Für die Abgabe einer negativen Hoferklärung oder die Eintragung eines Hofvermerks werden Gerichtsgebühren erhoben. Deren Höhe richtet sich nach dem Geschäftswert. Dabei gehen die Gerichte allerdings unterschiedlich vor: Während das Oberlandesgericht Hamm zum Beispiel regelmäßig zehn Prozent des Verkehrswertes zugrunde legt, orientiert sich das Oberlandesgericht Celle am steuerlichen Grundsteuerwert.

Das kann zu erheblichen Unterschieden bei den Kosten führen – obwohl es um vergleichbare Sachverhalte geht. Angesichts der aktuellen Auseinandersetzung vieler Hofeigentümer mit der neuen Rechtslage hält der WLV eine komplette Freistellung von den Gebühren für geboten.

WLV wendet sich an NRW-Justizminister

Mit einem Schreiben vom 27. Oktober 2026 hat sich der WLV deshalb gemeinsam mit dem RLV an den nordrhein-westfälischen Justizminister Dr. Benjamin Limbach gewandt. Ziel ist es, eine einheitliche und kostenfreie Regelung für Hoferklärungen und Hofvermerke zu erreichen.Die positive bzw. negative Hoferklärung stehe wie auch die Eintragung und Löschung des Hofvermerkes im öffentlichen Interesse.

Der WLV setzt sich dafür ein, dass Hofeigentümer diese Entscheidung ohne finanzielle Hürden treffen können.