Bauen in NRW | 5. August 2026

Neue Bauordnung bringt spürbare Erleichterungen für Betriebe

Ab dem 01.09.2026 gelten in NRW neue Regeln im Baurecht. Für Betriebe bringen sie weniger Bürokratie, schnellere Verfahren und mehr Flexibilität.

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 15. Juli 2026 die Novelle der Landesbauordnung beschlossen. Das Änderungsgesetz tritt am 1. September 2026 in Kraft.

Der WLV hatte sich bereits im Gesetzgebungsverfahren mit einer Stellungnahme eingebracht. Viele der nun beschlossenen Änderungen greifen Forderungen auf, die den Betrieben den Bau und die Weiterentwicklung ihrer Hofstellen erleichtern.

Deutlich mehr Verfahrensfreiheit

Künftig können zahlreiche Vorhaben ohne Baugenehmigungsverfahren umgesetzt werden. Das spart Zeit und Verwaltungsaufwand.

Für landwirtschaftliche Betriebe besonders wichtig:

  • Folientunnel und Schutzgebäude bis 4 Meter Firsthöhe für Pflanzen und Tiere sind künftig verfahrensfrei.

  • Fahrsilos sowie Kompost- und ähnliche Anlagen sind ohne Größenbegrenzung verfahrensfrei.

  • Solaranlagen entlang von Autobahnen etc und AgriPV an Hofstellen sind künftig genehmigungsfrei. Es gibt nur noch eine Anzeigepflicht mit Wartefrist (1 Monat) sowie ein Widerspruchsrecht der Gemeinde.

  • Werbeschilder im Außenbereich, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, benötigen keine Baugenehmigung.

  • Fahrbare Verkaufsstände zur Vermarktung eigener Erzeugnisse bleiben auch dann verfahrensfrei, wenn sie regelmäßig an einem Standort genutzt werden.

  • Drohnenlandeplätze werden verfahrensfrei.

  • Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen sowie Ladestationen für Elektromobilität einschließlich technischer Nebenanlagen können ebenfalls ohne Genehmigungsverfahren errichtet werden.

Fragen zum Baurecht?

Ob Fahrsilo, Hofladen oder Umnutzung bestehender Gebäude – die neuen Regelungen bringen viele Erleichterungen. Der WLV berät seine Mitglieder zu den Auswirkungen auf den eigenen Betrieb und unterstützt bei baurechtlichen Fragestellungen. Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer WLV-Kreisgeschäftsstelle auf.

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Schnellere Genehmigungsverfahren

Auch dort, wo weiterhin eine Genehmigung erforderlich ist, sollen Verfahren künftig schneller ablaufen.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Genehmigungsfreistellung für bestimmte Vorhaben innerhalb qualifizierter Bebauungspläne.

  • Möglichkeit, ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren zu beantragen.

  • Einführung einer Genehmigungsfiktion: Läuft die gesetzliche Frist im vereinfachten Verfahren ab und liegen die Voraussetzungen vor, gilt die Genehmigung als erteilt. Diese Regelung gilt für Bauanträge, die ab dem 1. September 2026 gestellt werden.

    In vereinfachten Genehmigungsverfahren gilt eine Regelfrist, innerhalb der die Behörde entscheiden soll. In Fällen, die zugleich eine Zustimmung nach § 36a BauGB erfordern, tritt die Genehmigungsfiktion nicht automatisch nach Ablauf der Regelfrist (drei Monate bzw. sechs Wochen im vereinfachten Verfahren) ein, sondern frühestens einen Monat nach Eingang der Gemeinde-Entscheidung.

Mehr Spielraum bei Hofstellen im Außenbereich

Besonders wichtig für viele Familienbetriebe ist die Neuregelung zur Umnutzung bestehender Hofstellen.

Die bislang geltende Siebenjahresfrist für bestimmte Nutzungsänderungen im Außenbereich entfällt dauerhaft im Landesrecht. Damit bestehen bessere Möglichkeiten, bestehende Gebäude auf Hofstellen einer neuen Nutzung zuzuführen.

Erleichterungen für bestehende Gebäude

Auch bei Umbauten und Modernisierungen bringt die Novelle Verbesserungen.

So werden bei wesentlichen Änderungen bestehender Gebäude zusätzliche Anforderungen künftig stärker auf den Schutz von Leben und Gesundheit begrenzt. Außerdem werden Vorgaben für die Umnutzung bestehender Gebäude zu Wohnraum oder bei Aufstockungen erleichtert. Davon können auch landwirtschaftliche Hofstellen profitieren.

Einschätzung des WLV

Die beschlossene Novelle enthält zahlreiche praxisnahe Verbesserungen für landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe. Weniger Genehmigungspflichten, schnellere Verfahren und mehr Flexibilität bei bestehenden Hofstellen schaffen Planungssicherheit und reduzieren den bürokratischen Aufwand.

Der WLV begrüßt insbesondere die erweiterten verfahrensfreien Bauvorhaben sowie die dauerhafte Absicherung der Ausnahmeregelung bei der Umnutzung von Hofstellen im Außenbereich. Damit werden wichtige Forderungen der Landwirtschaft aufgegriffen.