Milchlieferverträge | 9. März 2026

Trilogeinigung zur Gemeinsamen Marktorganisation / Artikel 148

Am 5.3.26 erzielten EU-Kommission Rat und Parlament nach mehreren erfolglosen Trilogsitzungen letztlich eine Einigung in Sachen Gemeinsame Marktorganisation.

Der Grundgedanke des Kommissionsvorschlags, die Landwirtschaft in der Vertragsgestaltung zu stärken bleibt bestehen, wird jedoch durch mehrere gezielten Ausnahmeregelungen ergänzt. So sind für Genossenschaften – sowohl im Milchsektor als auch in anderen Bereichen – bestimmte Befreiungen vorgesehen, um ihre besondere Struktur und Funktionsweise zu berücksichtigen.

Im Milchsektor müssen schriftliche Verträge zwar weiterhin verpflichtend abgeschlossen werden, die Mitgliedstaaten können jedoch von einzelnen Vorgaben wie der Nutzung von Preisindikatoren oder der Aufnahme einer Revisionsklausel abweichen. Insbesondere diese Flexibilisierung begrüßt der WLV ausdrücklich.

Für andere Sektoren sieht die Vereinbarung sogar eine umfassendere Ausnahmeregelung vor: Nach Konsultationen mit Branchenvertretern können die Mitgliedstaaten bestimmte Produkte vollständig von der Pflicht zu schriftlichen Verträgen ausnehmen.

Die Bündelungsobergrenze für Erzeugergemeinschaften innerhalb der EU wird von 4 % auf 7 % der EU-weiten Milchproduktion angehoben.

Bei der Bezeichnung von “Fleisch” einigten sich die Verhandler auf einen Kompromiss: Rind-, Kalb-, Lamm- und Schweinefleisch dürfen nur so bezeichnet werden, zudem sollen beispielsweise auch „Steak“, “Kotelett” oder „Leber“ ausschließlich Produkte mit echtem Fleisch bezeichnen. Der “Veggie-Burger” darf weiter so heißen.

Bevor die neuen Regeln in Kraft treten, müssen Parlament und Rat der Vereinbarung noch offiziell zustimmen.