Nachbau und Sortenschutz | 2. Oktober 2026

Vertragsstrafe von 6.000 Euro für Nachbau kann unwirksam sein

Ein Urteil des Landgerichts Mannheim stärkt die Position von Landwirten bei pauschalen Vertragsstrafen zum Nachbau. Der WLV empfiehlt die rechtliche Beratung.

Wer eigenes Saatgut geschützter Sorten wieder aussät, muss die geltenden Regeln zum Nachbau und zur Nachbauentschädigung beachten. Bei Verstößen können Sortenschutzinhaber Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen. Eine pauschale Vertragsstrafe von 6.000 Euro ist dagegen nicht automatisch wirksam. Mit einem Urteil vom 27. Februar 2026 hat das Landgericht Mannheim eine entsprechende Vertragsklausel für unwirksam erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Worum ging es im Detail?

Ein Landwirt hatte sich bereits im Jahr 2019 verpflichtet, den nicht sortenschutzkonformen Nachbau einer geschützten Sommergerstensorte zu unterlassen. Für den Fall eines Verstoßes war in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von 6.000 Euro vorgesehen.

Im Wirtschaftsjahr 2023/2024 hatte der Landwirt eigenes Vermehrungsmaterial geschützter Sorten wieder ausgesät, die dafür fällige Nachbauentschädigung jedoch nicht fristgerecht gezahlt. Daraufhin verlangte die Sortenschutzinhaberin unter anderem Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und die vereinbarte Vertragsstrafe von 6.000 Euro.

Das Landgericht Mannheim gab den Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz im Wesentlichen statt. Bei der Vertragsstrafe kam das Gericht dagegen zu einem anderen Ergebnis: Die Forderung über 6.000 Euro wies es zurück..

Was tun bei einer Forderung?

Der WLV empfiehlt: 6.000 Euro Vertragsstrafe nicht ungeprüft zahlen sondern rechtlich prüfen lassen. Wenden Sie sich dafür gerne an Ihre WLV-Geschäftsstelle.

Beratung anfragen

Warum war die Vertragsstrafe unwirksam?

Nach Auffassung des Gerichts benachteiligte die verwendete Vertragsstrafenklausel den Landwirt unangemessen. Entscheidend war unter anderem das Verhältnis zwischen dem tatsächlichen beziehungsweise drohenden Schaden und der pauschalen Vertragsstrafe. Das Urteil zeigt, dass eine in einer Unterlassungserklärung vereinbarte Mindestvertragsstrafe im Einzelfall einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten kann.

Das Urteil bedeutet nicht, dass Verstöße gegen Sortenschutzrechte folgenlos bleiben. Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz können weiterhin bestehen. Auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Nachbauentschädigung bleibt davon unberührt.