Landwirtschaft unterstützt Ziel – fordert aber klare Ausnahmen

WLV-Präsident Hubertus Beringmeier: „Es besteht kein Regelungsdefizit!“
Münster <wlv> Der Westfälisch‑Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) unterstützt das grundsätzliche Anliegen des nordrhein‑westfälischen Gesetzentwurfs „Faires Wohnen“, menschenwürdige Wohn‑ und Unterbringungsverhältnisse sicherzustellen und missbräuchliche oder ausbeuterische Formen der Wohnraumüberlassung zu unterbinden. Der Verband weist darauf hin, dass Unterkünfte auf landwirtschaftlichen Betrieben seit langem baugenehmigt sind und den Anforderungen des Arbeitsstättenrechts entsprechen. Die Einhaltung der Vorgaben wird regelmäßig durch die Bezirksregierungen sowie den Zoll überprüft. Der Westfälisch‑Lippische Landwirtschaftsverband appelliert daher an den Gesetzgeber, im weiteren Verfahren eine praxistaugliche, differenzierte Lösung zu wählen und die Landwirtschaft ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herauszunehmen. Ziel müsse es sein, menschenwürdige Unterbringung zu sichern, ohne bewährte und genehmigte Strukturen landwirtschaftlicher Betriebe unnötig einzuschränken.
„Auch die Landwirtschaft hat ein originäres Interesse an fairen, sicheren und rechtssicheren Unterbringungsverhältnissen. Unsere Betriebe sind auf Saisonarbeitskräfte angewiesen und kommen ihrer Verantwortung seit vielen Jahren nach. Landwirtschaftliche Unterkünfte unterliegen bereits heute klaren rechtlichen Standards und wirksamer Kontrolle. Es besteht kein Regelungsdefizit“, erklärt Hubertus Beringmeier, Präsident des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes. „Wir sprechen uns daher für eine klare Ausnahme der Landwirtschaft vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus. „Der zielführendste Ansatz wäre es, die besonderen Strukturen landwirtschaftlicher Betriebe ausdrücklich zu berücksichtigen und im Gesetz klarzustellen, dass privilegierte, teilprivilegierte oder genehmigungsfreie Unterkünfte und Wohnräume, die von landwirtschaftlichen Betrieben für betriebliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, nicht unter das Gesetz ‚Faires Wohnen‘ fallen. Eine solche Klarstellung würde Rechtssicherheit schaffen und unnötige Bürokratie vermeiden“, betont Hubertus Beringmeier.
Ohne eine ausdrückliche Ausnahme müsste der Gesetzestext an zahlreichen Stellen komplexe Sonderregelungen für die Landwirtschaft enthalten. Das würde den Gesetzentwurf erheblich überfrachten – zulasten von Lesbarkeit, Verständlichkeit und praktischer Anwendbarkeit. Der WLV warnt zudem davor, landwirtschaftliche Unterkünfte pauschal mit gewerblicher oder spekulativer Wohnraumnutzung gleichzusetzen.